Ryanair ist nicht auf Schlichtung und einvernehmliche Lösung bedacht
Bei dem Versuche eine einvenehmliche Lösung mit Ryanair zu finden, wurde die Schlichtungsstelle Mobilität eingeschaltet um zu vermitteln.
Das Ergebnis ist leider mehr als ernüchternd und hat zu folgender Antwort geführt:
Sie haben sich an die Schlichtungsstelle Mobilität gewandt, um Ihr Anliegen
mit Ryanair von uns schlichten zu lassen. Inzwischen hat sich
herausgestellt, dass derzeit seitens Ryanair keine Bereitschaft besteht,
Konflikte durch die Schlichtungsstelle Mobilität schlichten zu lassen.Da es sich bei den von uns durchgeführten Schlichtungsverfahren um Angebote
handelt, an denen die Konfliktparteien freiwillig teilnehmen, haben wir
keine Handhabe, RyanAir zu einer Teilnahme zu zwingen.Wir bedauern diese wenig verbraucherfreundliche Haltung der
Luftfahrtgesellschaft sehr. Dennoch müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr
Anliegen nicht bearbeiten können.
Schade eigentlich…
So konnte die Schlichtungsstelle uns nur noch folgenden Ratschlag geben:
Bei einer Annullierung stehen dem betroffenen Fluggast die nachfolgenden
Rechte zu:Grundsätzlich hat die Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach Art. 5, 7
EG-VO 261/2004 zu leisten. Die Höhe der Zahlung bemisst sich nach der
Entfernung zum Zielort (Entfernung unter 1500 km - Anspruch auf EUR 250,00).
Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn die Annullierung auf
außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Als außergewöhnliche Umstände
sind alle die Umstände zu qualifizieren, die in der Regel außerhalb des
Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen (Wetterbedingungen,
unerwartete Luftsicherheitsrisiken, Terrorgefahr).Neben dieser Ausgleichszahlungspflicht muss die Fluggesellschaft die
betroffenen Fluggäste während der Wartezeit zum nächsten Flug angemessen
betreuen. Diese Betreuungspflicht umfasst nach Art. 9 EG-VO 261/2004 eine
angemessene Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate, E-Mails oder ggf. eine
Hotelunterbringung. Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht
nach, so kann der Fluggast grundsätzlich seine hiefür getätigten
Aufwendungen der Fluggesellschaft nach § 280 Abs.1 BGB zurückverlangen.Weiterhin sollten Sie Ihren Vorfall an das Luftfahrtbundesamt melden. Unter
www.lba.de finden Sie die entsprechenden Kontaktformulare.Die Postanschrift lautet:
Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 3054
38020 BraunschweigDas LBA hat die Möglichkeit, die Fluggesellschaft zu einer Stellungnahme
aufzufordern. Die Antwort des Unternehmens gibt dann möglicherweise
Aufschluss. Das LBA übernimmt jedoch nicht die Aufgabe, Ihren
privat-rechtlichen Streit zu einer Einigung zu führen.Sollten die Fakten einen Gesetzesverstoß belegen, können wir überdies nur
noch auf den Rechtsweg verweisen.Nähere Informationen zur neuen EG-VO 261/2004, die in Ihrem Fall anzuwenden
ist, finden Sie auf unserer Homepage unter
www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org. Diese Verordnung regelt Ansprüche der
Fluggäste bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung.Für unsere Einrichtung sind Informationen über die Konfliktlösung außerhalb
unseres Einflussbereichs wichtig. Wir freuen uns daher, wenn Sie uns kurz
über den Ausgang Ihrer Beschwerde in Kenntnis setzen.Mit freundlichen Grüßen
Iris Meigel
SachbearbeiterinSchlichtungsstelle Mobilität beim VCD
Kochstraße 27
10969 Berlin
Tja, da bleibt wohl wirklich nur noch das LBA zu bemühen…
